Allgemeine Geschäftsbedingungen der STADLER.JETZT GmbH & Co KG
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden kurz: „Versicherungsmakler“) und dem Versicherungskunden (VK) als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr. Der Versicherungsmakler erklärt, ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) tätig zu werden, Geschäfte anzubahnen und Verträge abzuschließen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherungskunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.
Allgemeines
Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungskunden. Trotz des Umstandes, dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
Pflichten des Versicherungsmaklers
- Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz und stützt sich auf eine ausgewogene Untersuchung des österreichischen Markts.
- Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
- Gegenüber Unternehmern werden die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 4 u. 5 MaklerG (Bekanntgabe der für den Kunden durchgeführten Rechtshandlungen, Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Kunden; Aushändigung der Polizze sowie der Versicherungsbedingungen u. Prüfung der Polizze) ausgeschlossen.
- Gegenüber Konsumenten und Unternehmern werden die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 6 MaklerG (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung) und § 28 Z. 7 MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge) ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart wurde. Mit der Vereinbarung eines Verwaltungs-bzw. Service-Vertrages hat der VM auch die Verpflichtungen im Sinne des §28 Z. 4 bis 6 MaklerG. zu erfüllen.
Pflichten des Versicherungskunden
- Der VK stellt dem Versicherungsmakler unaufgefordert, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der VM zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung des Risikos, der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, etc.
- Der Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken und sämtliche gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.
- Der Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.
Haftung des Versicherungsmaklers
- Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des Versicherungskunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn. Die Haftung ist mit der jeweils aktuell geltenden Haftpflichtversicherungssumme (entspricht zumindest der Pflichtversicherungssumme für Versicherungsvermittler nach § 137c GewO) begrenzt.
- Der VM haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem Versicherungskunden obliegenden Pflichten insbesondere der Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.
- Der VK hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
- Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.
- Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann- außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) – keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
- Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten (oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt sowohl für im Bereich der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von 3 Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
Provision – Honoraranspruch
Eine Provision steht dem Versicherungsmakler – soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – seitens des Versicherungskunden nicht zu. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt. Leistungen, welche darüber hinaus erfolgen, werden mit einem Zeithonorar pro angefangener ¼ Stunde mit EUR 35.- exkl. MwSt in Rechnung gestellt Wird der Versicherungsmakler beauftragt Angebote zu besorgen und kommt es in Folge nicht zu einem Vertragsabschluss, so gebührt dem Versicherungsmakler ein für den Aufwand angemessenes Honorar. Mit Abschluss eines Verwaltungs-bzw. Service-Vertrages entfallen die oben angeführten Zeithonorare.
Geheimhaltung – Datenschutz
Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Verwiesen wird auf die DSGVO Erklärung zur Informationspflicht, mit welcher der Auftragsnehmer seiner Infopflicht nachkommt.
Schlussbestimmungen
- Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG). Die aktuell gültigen AGB des VM Stadler.jetzt GmbH&CoKG sind auf der Webseite www.stadler.jetzt abrufbar. Geänderte AGB werden 30 Tage nach Veröffentlichung im Internet gültig sofern Sie nicht innerhalb von 30 Tagen widersprechen.
- Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
- Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufs-niederlassung des Versicherungsmaklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Für Klagen gegen Konsumenten (§1 KSchG) ist das sachlich zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung zuständig.
- Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.